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Artikel 13 des Übereinkommens sieht vor, dass Änderungen am Übereinkommen selbst und an seinen Anlagen mit einer Mitteilung über den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu erfolgen hat, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Sofern keine Vertragspartei innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderungen durch den Generalsekretär, Einwände erhebt, treten die Änderungen für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten in Kraft.
Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anhänge gelten folgende Bestimmungen: 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere…
Das geänderte Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluß…
Jede neue Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß…
Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens tritt jede Änderung von Anhang I des Übereinkommens für diejenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine…
1. Dieses Protokoll und jede nach Artikel 23 angenommene Änderung werden beim Generalsekretär hinterlegt. 2. Der Generalsekretär a) unterrichtet alle Staaten,…
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Anlage 7 kann der Verwaltungsausschuss des Übereinkommens Änderungen zu diesem Übereinkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.