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Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) enthält in Artikel 100 ff. Vorschriften zur Bekämpfung der Seeräuberei. Insbesondere ist in Artikel 105 des SRÜ Folgendes vorgesehen: „Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen.“ Darüber hinaus können Maßnahmen zum Schutz von Schiffen oder zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen auf See von der Regierung Somalias gestattet werden.
Die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates enthält außerdem eine Aufforderung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen an die Staaten,…
Die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates enthält die Aufforderung an alle Staaten und Regionalorganisationen, die die Seeräuberei vor der Küste…
Der folgende Artikel wird eingefügt, dessen Text wortgleich mit dem gemäß dem vorliegenden Beschluss gestrichenen Artikel 12 der Gemeinsamen Aktion…
Am 3. Dezember 2021 hat der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2608 (2021) die Staaten und Regionalorganisationen, die dazu in der Lage sind, erneut…
Gemäß der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den…
Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP können Personen, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begangen haben oder im Verdacht stehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.