Art. 2 Abs. 1 32021D2137BESCHLUSS (GASP) 2021/2137 DES RATES vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Mali in Verbindung mit der Ausbildungsmission der EU in Mali
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf maximal 24 000 000 EUR. Gemäß Artikel 29…
Art. 2 Abs. 1 32021D2135BESCHLUSS (GASP) 2021/2135 DES RATES vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf höchstens 31 000 000 EUR. Gemäß Artikel…
Art. 2 Abs. 1 32022D1093BESCHLUSS (GASP) 2022/1093 DES RATES vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40 000 000 EUR.
Art. 2 Abs. 1 32024D2935BESCHLUSS (GASP) 2024/2935 DES RATES vom 25. November 2024 über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der jordanischen Streitkräfte
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 13 250 000 EUR.
Art. 2 Abs. 1 32024D2010BESCHLUSS (GASP) 2024/2010 DES RATES vom 22. Juli 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Armenien
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR.