Erwägungsgrund 3 32024D1102
Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen des Titels VIII (Energie) des Abkommens zu unterstützen; diese Vereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) einerseits und den Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits.