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In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Übertragungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E einerseits und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits, (1) werden ENTSO-E und die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. (2) Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken: — Strommärkte — Zugang zu den Netzen — Sicherheit der Stromversorgung — Infrastrukturplanung — Offshore-Energie — effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen — Dekarbonisierung von Gas. Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben. (3) Die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSO-E zusammenzuarbeiten. (4) Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSO-E beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSO-E vorsehen. (5) Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen von ENTSO (Strom) zusammen, um die Vollendung und das Funktionieren des…
Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Übertragungsnetzbetreibern in Drittländern verabschieden;
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Rahmen für die Zusammenarbeit keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw.…
In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.