Erwägungsgrund 2 32024D1102
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Ausschuss seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens fasst der Sonderausschuss seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen und spricht seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen aus. Darüber hinaus ist der Sonderausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens befugt, die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.