Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu erleichtern, (1) werden die ACER und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (GEMA und Utility Regulator) aufgefordert, so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. (2) Die Verwaltungsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken: — Strom- und Gasmärkte — Zugang zu den Netzen — Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch einschließlich eines angemessenen Informationsaustauschs — Sicherheit der Strom- und Gasversorgung — Infrastrukturplanung — Offshore-Energie — effiziente Nutzung der Verbindungsleitungen — Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern — Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität Die Verwaltungsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben. (3) Seitens des Vereinigten Königreichs sollten die GEMA und der Utility Regulator gemeinsam handeln, und sie müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um als alleinige Vertretung mit der ACER zusammenzuarbeiten. (4) Die Verwaltungsvereinbarungen dürfen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten oder ihr einen vergleichbaren Status verleihen noch die Teilnahme der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen der ACER vorsehen. (5) Die Verwaltungsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Verwaltungsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründeten Agentur für…
sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und mit ACER in grenzübergreifenden Angelegenheiten…
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) arbeitet mit Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreibern und…
Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss jede die Vertragsparteien dazu sicherzustellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden…
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.