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Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten und mit ACER in grenzübergreifenden Angelegenheiten…
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) arbeitet mit Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreibern und…
Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss jede die Vertragsparteien dazu sicherzustellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit…
In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die…
Die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der…
Die Regulierungsbehörden sollten in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die mit der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.