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In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass ihre Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSOG einerseits und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits, (1) werden ENTSOG und die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. (2) Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken: — Gasmärkte — Zugang zu den Netzen — Sicherheit der Gasversorgung — Infrastrukturplanung — Offshore-Energie — effiziente Nutzung der Gasverbindungsleitungen — Dekarbonisierung von Gas und Gasqualität, einschließlich Aspekten der Verringerung von Methanemissionen bei Erdgas Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben. (3) Die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSOG zusammenzuarbeiten. (4) Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSOG beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSOG vorsehen. (5) Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen des ENTSO (Gas) zusammen, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des…
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen…
In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die…
Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ein Europäischer Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.