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Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit seinem Zuständigkeitsbereich befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen oder in etwaigen Zusatzabkommen vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Ausschuss seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens fasst der Sonderausschuss seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen und spricht seine Empfehlungen in gegenseitigem Einvernehmen aus. Darüber hinaus ist der Sonderausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens befugt, die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) im Hinblick auf…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt,…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Befugnisse in Bezug auf…
Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie befugt, Arbeitsgruppen einzurichten, zu…
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurde ein Sonderausschuss für Energie eingesetzt. Seine Zuständigkeiten sind in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.