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Nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens muss jede Vertragspartei sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen des Titels VIII (Energie) des Abkommens zu unterstützen; diese Vereinbarungen umfassen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) und dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG) einerseits und den Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits.
Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben…
gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom), gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789 ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel 60 Absatz 2…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die…
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die…
Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Union zu gewährleisten, sollte ein Europäischer Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas…
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Rahmen für die Zusammenarbeit keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.