Erwägungsgrund 2 32024D1166
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) hat der EZB-Rat am 18. März 2020 beschlossen, ein neues zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (nachfolgend das „PEPP“) für alle Kategorien von Vermögenswerten einzurichten, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten der EZB zugelassen sind, bestehend aus dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors. Auf der Grundlage bestimmter Erwägungen und Beurteilungen hat der EZB-Rat ferner beschlossen, dass von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begebene marktfähige Schuldtitel im Rahmen des PEPP zum Ankauf zugelassen werden sollen, obwohl sie ehemals die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nicht erfüllten.