Erwägungsgrund 16 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind…
Art. 2 Abs. 4 32024D1245Anwendbare Beschränkungen
Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung…
Art. 2 Abs. 4 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung…
Art. 2 Abs. 5 32022D0121BESCHLUSS (EU) 2022/121 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2022 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden auf der Grundlage des Statuts
Bevor die Kommission etwaige Beschränkungen vornimmt, führt sie eine Einzelfallprüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durch. Beschränkungen sind…
Erwägungsgrund 19 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Die Kommission sollte eine Beschränkung aufheben, sobald die Gründe dafür nicht mehr bestehen, und die Voraussetzungen dafür regelmäßig überprüfen.
Erwägungsgrund 17 32022D2359BESCHLUSS (EU) 2022/2359 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. November 2022 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42)
Die EZB sollte rechtfertigen, aus welchen Gründen solche Beschränkungen von Rechten betroffener Personen in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung…