Erwägungsgrund 16 32024D1245BESCHLUSS (EU) 2024/1245 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen durch die Kommission im Rahmen der Tätigkeit der Mediationsstelle
Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind…
Erwägungsgrund 16 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind…
Art. 3 Abs. 4 32025D0628Beschränkungen
Bevor die Kommission Beschränkungen gemäß Absatz 1 vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese notwendig und verhältnismäßig sind, und dokumentiert dies. Diese…
Erwägungsgrund 10 32018D1996BESCHLUSS (EU) 2018/1996 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Erwägungsgrund 12 32018D1927BESCHLUSS (EU) 2018/1927 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission im Bereich des Wettbewerbs im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen…
Art. 2 Abs. 4 32024D1043BESCHLUSS (EU) 2024/1043 DER KOMMISSION vom 9. April 2024 zur Festlegung interner Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hauptvertrauensperson und die Vertrauenspersonen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung
Bevor die Kommission Beschränkungen vornimmt, prüft sie im Einzelfall, ob diese erforderlich und angemessen sind. Beschränkungen sind auf das zur Verwirklichung…