Erwägungsgrund 4 32026D1447
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 kann bereits vor der förmlichen Einleitung einer Vorprüfung durch die Kommission erfolgen und während der eingehenden Prüfung und sogar nach dem förmlichen Abschluss der gesamten Untersuchung fortgesetzt werden (z. B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).