Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen geregelt. Soweit diese Ausnahmen Anwendung finden, muss die Kommission keine auf diesem Beschluss beruhende Beschränkung vornehmen.
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.