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Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der genannten Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission verarbeitete personenbezogene Daten den Zweck der Auswertungen und Verfahren der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen oder den mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffenen Kooperationsmechanismus gefährden würde, indem etwa dessen Instrumente und Methoden offengelegt würden oder dies die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde, kann die Kommission vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses die Anwendung folgender Bestimmungen beschränken:
der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 und
des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen.
Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 kann die Kommission die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten einschränken, Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der Kommission ist bekannt, dass die Anwendung einer Beschränkung durch einen der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist. Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person Vorrang vor den Interessen der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder einer internationalen Organisation haben.
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erhaltenen personenbezogenen Daten auf der Grundlage von in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechtsakten oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung durch diese anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beschränkt werden könnte; oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ;
wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erhaltenen personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates beschränkt werden könnte;
wenn durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen beeinträchtigt würde.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet
der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkungen bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725;
des Artikels 23 der Geschäftsordnung der Kommission .
Jegliche Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss notwendig und verhältnismäßig sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der…
In Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen von den Rechten der…
Wenn die Ausübung der in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte und Pflichten in Bezug auf von der Kommission…
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der…
falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch Kommissionsdienststellen oder andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 10 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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