Erwägungsgrund 1 32024D1246
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden: „Übereinkommen zur Errichtung der EBWE“) und damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können hat der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in seiner Resolution Nr. 265 vom 15. Dezember 2023 (im Folgenden: „Resolution Nr. 265“) beschlossen, das genehmigte Stammkapital der EBWE um 4000000000 EUR zu erhöhen.