Erwägungsgrund 30 32019L2162
Wenn ein Mitgliedstaat einen Sonderverwalter ernennt, so sollte er berechtigt sein, Regeln für dessen Zuständigkeiten und die für ihn geltenden operativen Anforderungen festzulegen. Mit diesen Vorschriften könnte ausgeschlossen werden, dass der Sonderverwalter Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Verbrauchern und Kleinanlegern entgegennehmen kann, aber auch gestattet werden, dass er Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder ausschließlich von professionellen Anlegern entgegennimmt.