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Die Kapitalerhöhung ist notwendig, damit die Tätigkeiten und Investitionen der EBWE in der Ukraine während des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und insbesondere in einer zukünftigen Nachkriegszeit fortsetzen kann, um den Wiederaufbau der Ukraine zu unterstützen. Mit der Kapitalerhöhung werden diese Tätigkeiten und Investitionen unterstützt und zudem wird sichergestellt, dass durch diese Unterstützung nicht die Kapazität der EBWE eingeschränkt wird, dem Bedarf in ihren anderen Einsatzländern gerecht zu werden. Darüber hinaus steht die Kapitalerhöhung im Einklang mit der Anforderung in Artikel 13 Ziffer v des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, wonach die EBWE bei allen ihren Kapitalanlagen auf eine angemessene Streuung zu achten hat. Durch eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals würde die EBWE folglich zahlungskräftig und in der Lage sein, ihr Mandat wahrzunehmen und in allen ihren Empfängerländern die Ziele der Anteilseigner zu erreichen.
Mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine sollte der Ukraine als einem Land, das sich im Krieg befindet und dessen finanzielle Stabilität untrennbar mit…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden: „Übereinkommen zur Errichtung…
Die Aufstockung des abrufbaren Kapitals gemäß diesem Beschluss trägt zur Erhaltung des Zugangs der EBWE zu den Finanzmärkten bei.
Die Kapitalerhöhung und die Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE sollten daher im Namen der Union genehmigt werden —
In Anbetracht der Schäden, die der russische Angriffskrieg an der ukrainischen Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur angerichtet hat, wird die Ukraine…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.