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Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden: „Übereinkommen zur Errichtung der EBWE“) und damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können hat der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in seiner Resolution Nr. 265 vom 15. Dezember 2023 (im Folgenden: „Resolution Nr. 265“) beschlossen, das genehmigte Stammkapital der EBWE um 4 000 000 000 EUR zu erhöhen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) beschlossen deren Gouverneure auf ihrer…
Derzeit begrenzt Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE den ausstehenden Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen…
Gemäß der Resolution Nr. 265 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 400 000 eingezahlte Anteile erhöht und die Mitglieder der EBWE können am oder vor dem…
Gemäß der Entschließung Nr. 128 sollte das genehmigte Stammkapital der EBWE um 900 000 abrufbare Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR, vorbehaltlich der…
Die Kapitalerhöhung ist notwendig, damit die Tätigkeiten und Investitionen der EBWE in der Ukraine während des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und…
In seiner Resolution Nr. 134 vom 21. Mai 2011 hob der Gouverneursrat der EBWE hervor, dass die geplante Erweiterung des Mandats der EBWE verwirklicht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.