Erwägungsgrund 6 32024D1259
Sollte dem Antrag der Republik Senegal auf Beitritt zum Übereinkommen und folglich auf Teilnahme an den Arbeiten im Internationalen Getreiderat stattgegeben werden, wird die Republik Senegal ein Einfuhrmitglied gemäß Artikel 12 des Übereinkommens sein. Da die Union ein Ausfuhrmitglied ist, wird sich der Beitritt der Republik Senegal nicht auf die Anzahl der Stimmen auswirken, die der Union für Abstimmungszwecke nach Artikel 12 des Übereinkommens zugewiesen sind. Der Beitritt der Republik Senegal könnte jedoch ab dem Steuerjahr 2024-2025 dazu führen, dass die Anzahl der der Union gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitglieder dienen, reduziert wird.