Erwägungsgrund 3 32024D1276
Das ITTA von 2006 sollte für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis zum 6. Dezember 2021, in Kraft bleiben, sofern der ITTC nicht durch besondere Abstimmung im Einklang mit Artikel 12 des ITTA von 2006 beschließt, es zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.