Erwägungsgrund 4 32024D1276
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTA von 2006 kann der ITTC beschließen, das ITTA von 2006 bis zu zweimal zu verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.
Gemäß Artikel 44 Absatz 2 des ITTA von 2006 kann der ITTC beschließen, das ITTA von 2006 bis zu zweimal zu verlängern, und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren.