Erwägungsgrund 4 32024D1293
Die Verhandlungen sollten von der Kommission im Benehmen mit der Gruppe „Landverkehr“ des Rates und im Einklang mit den jeweiligen Rollen der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV und Artikel 218 AEUV gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union geführt werden —