Beschluss (EU) 2024/1315 des Rates vom 22. April 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 58. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu den Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist
Nach Artikel 18 des COTIF kann der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des COTIF genannte von der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingerichtete Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden „RID-Fachausschuss“) unter anderem die Anlage zur RID ändern.
Erwägungsgrund 4 32024D1315
Erwägungsgrund 4 32024D1315Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen