Erwägungsgrund 9 32024D1429
Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen die betroffenen Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, die in der Charta der Grundrechte sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in deren jeweiligen Anwendungsbereichen festgelegt sind.