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Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte letztlich sein, die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen, unter anderem über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates eingerichtete Europäische Friedensfazilität sowie mithilfe aus dem Unionshaushalt finanzierter Unionsprogramme wie der Fazilität für die Ukraine und der Programme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab dem 15. Februar 2024 gelten.
In dem Beschluss (GASP) 2024/1470 sind daher zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Grundsatz der…
Mit dem Beschluss (GASP) 2024/577 wurden daher in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf diese unerwarteten…
Es ist daher angezeigt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen und Nettogewinne in vollem Einklang mit dem…
Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates die Ukraine-Fazilität eingerichtet — ein außerordentliches…
In den auf seiner außerordentlichen Tagung vom 1. Februar 2024 angenommenen Schlussfolgerungen betonte der Europäische Rat, dass gemeinsam mit Partnern eine…
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument zu schaffen, in dem die bilaterale Unterstützung der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.