Erwägungsgrund 4 32024D1471
Die Zuweisung von Beträgen an Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Ukraine erfolgt unbeschadet des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewisser Mitgliedstaaten und des Standpunkts der Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF bei einer Abstimmung enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben oder sich bei einer Abstimmung enthalten werden und eine förmliche Erklärung abgeben werden. Diese Mitgliedstaaten sind daher auch weiterhin nicht verpflichtet, die Beschlüsse über Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF anzuwenden, wenn sie sich der Stimme enthalten haben und eine förmliche Erklärung abgegeben haben. Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 findet keine Anwendung.