Erwägungsgrund 3 32024D1471
Damit die bestehenden Durchführungsmechanismen genutzt werden können, sollten die der EFF zugewiesenen Beträge zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen werden. Diese zugewiesenen Beträge sollten zusätzlich zu den für die jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen vereinbarten Referenzbeträgen geleistet werden. Es ist angebracht, besondere Vorschriften für diese neue Finanzquelle vorzusehen, die die geltenden Vorschriften für die EFF ergänzen sollten. So muss der zusätzliche Beitrag insbesondere weder vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) angenommen noch vom EFF-Ausschuss genehmigt werden; da der Beschluss (GASP) 2024/1470 bereits eine direkte Ermächtigung durch den Rat vorsieht, ist kein weiteres Genehmigungsverfahren erforderlich. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, Verwaltungsvereinbarungen mit Zentralverwahrern zu schließen, da die Vorschriften für den Beitrag in diesem Beschluss festgelegt werden.