Erwägungsgrund 9 32024D1669
In Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung, die einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, wobei jede Vertragspartei des Übereinkommens über eine Stimme verfügt, sollte die Union vorschlagen, dass die vom Sekretariat des Ausschusses vorgeschlagene Aufnahme des Erfordernisses einer doppelten Mehrheit nur dann gilt, wenn die Union und ihre Mitgliedstaaten mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmen, vorbehaltlich der Klarstellung, dass der Ausschluss des Doppelvotums hier keine Anwendung findet.