Erwägungsgrund 9 32024D1677
Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem ECV zurücktritt. Nach Artikel 47 Absatz 2 des ECV wird ein solcher Rücktritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.