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In Bezug auf die besonderen Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) sollte die Union zusätzlich zum Änderungsvorschlag weitere Änderungen vorschlagen, wonach die Union zusätzlich zu den Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten eine eigene Stimme hätte. In Bezug insbesondere auf die Beschlüsse, mit denen die Ablehnung von Kandidaten beantragt wird, die die Voraussetzungen für die GREVIO-Mitgliedschaft nicht erfüllen, schlägt das Sekretariat des Ausschusses vor, das Erfordernis einer doppelten Mehrheit anzuwenden. Obwohl es sich bei diesen Beschlüssen um Ausnahmen handelt, sollte die Union vorschlagen, dass die für diese Beschlüsse erforderliche Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nur dann eine einfache Mehrheit der Stimmen der Vertragsparteien, die weder die Union noch Mitgliedstaaten der Union sind, umfassen müssen sollte, wenn die Union und ihre Mitgliedstaaten mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmen.
In Bezug auf die besonderen Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt…
In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung schlägt das Sekretariat des Ausschusses ferner vor, das…
In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung schlägt das Sekretariat des Ausschusses der Vertragsparteien…
In Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung, die einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, wobei jede Vertragspartei des Übereinkommens über…
In Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung, die einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, wobei jede Vertragspartei des Übereinkommens über…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien in Bezug auf die Änderungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.