Erwägungsgrund 3 32024D1687
Gemäß Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 Absatz 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU) — Anhang F des COTIF ist der CTE u. a. für die Annahme oder Änderung der Einheitlichen technischen Vorschriften (ETV) für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ (ETV WAG), das Teilsystem „Fahrzeuge — Lärm“ (ETV Lärm), die Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität (ETV TCRC) und die „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) zuständig.