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Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, beizutragen, ist es angezeigt, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die gemeinsame vorrangige Güter in andere als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, dazu zu verpflichten, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu verpflichtet werden, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, die auf dem…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in…
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in…
Sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.