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Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sind Wirtschaftsbeteiligte der Union dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in…
Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter von gemeinsamer hoher Priorität, die auf dem…
Sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene…
Der Beschluss 2014/512/GASP verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in Russland — von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.