Erwägungsgrund 5 32024D1804
Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats ist es angezeigt, das Waffenembargo auf Kleinwaffen und leichte Waffen, deren Komponenten, Zubehör und Munition gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates sowie auf Feuerwaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates anzuwenden.