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Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens haben der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission einen Verhaltenskodex ausgearbeitet, in dem interne Vereinbarungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten festgelegt sind, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Ausübung der Rechte aus dem Übereinkommen widerspiegeln, und der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gilt. Mit diesen Vereinbarungen wird den berechtigten Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) gebührend Rechnung getragen.
Zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und der Kommission wurde ein Verhaltenskodex mit den internen Regelungen…
Zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, und der Kommission wurde ein Verhaltenskodex mit den internen Regelungen…
In dem Übereinkommen sind Angelegenheiten geregelt, die auch von der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das…
Für die Mitgliedstaaten wurden mit der Richtlinie 2009/16/EG die Verfahren, Instrumente und Tätigkeiten der Pariser Vereinbarung in den Geltungsbereich des…
In Angelegenheiten, die in die geteilte Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen, legen die Kommission und die Mitgliedstaaten vorab…
Die Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.