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Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union in ihrer Genehmigungsurkunde an, in welchem Umfang sie für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“).
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Übereinkommens soll die Union in ihrer Genehmigungsurkunde angeben, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses…
Die nach Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) wird im Namen der Union genehmigt…
Bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde sollte die Gemeinschaft nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens auch eine Erklärung über den Umfang der…
Gemäß dem Übereinkommen muss die Union in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem Umfang sie in Bezug auf die…
Die Union sollte folglich bei Genehmigung des Übereinkommens die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens abgeben.
Bei der Hinterlegung der Urkunde nach Artikel 58 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union die Zuständigkeitserklärung nach Artikel 59 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.