Beschluss (Euratom) 2024/1847 des Rates vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen Person zu verweigern, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde.
Erwägungsgrund 2 32024D1847
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