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Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen Person zu verweigern, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde.
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der…
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.