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Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet und im Gebiet der Vertragspartei, in der sie gegründet wurde, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft heranzuziehen. Ebenso ist es angezeigt, in Bezug auf jede Investition im Sinne der Übereinkunft, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt und die vorstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft heranzuziehen.
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe…
Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe…
Die Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf…
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.