Erwägungsgrund 2 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer juristischen…
Erwägungsgrund 3 32024D1852Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Erwägungsgrund 3 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Übereinkunft behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Vorteile aus Teil III der Übereinkunft gegenüber einer…
Art. 1 Abs. 1 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Es wird genehmigt, dass Euratom gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Energiecharta jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der…
Erwägungsgrund 9 32024D1852Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Erwägungsgrund 9 32024D1847BESCHLUSS (EURATOM) 2024/1847 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…