Erwägungsgrund 6 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Weder die Russische Föderation noch die Republik Belarus sind Vertragspartei der Übereinkunft. Investoren aus diesen Ländern könnten jedoch versuchen, mithilfe…
Erwägungsgrund 7 32024D1847Die Maßnahmen der Euratom und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf…
Erwägungsgrund 9 32024D1847Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Erwägungsgrund 9 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Es ist angezeigt, in Bezug auf jede juristische Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen…
Erwägungsgrund 7 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
Die Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten stehen im Einklang mit der Übereinkunft und anderen einschlägigen Übereinkünften, und Ansprüche in Bezug auf…
Anhang 1 32024D1852BESCHLUSS (EU) 2024/1852 DES RATES vom 25. Juni 2024 betreffend die Verweigerung von Vorteilen nach Teil III des Vertrags über die Energiecharta durch die Union gegenüber jeder juristischen Person, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Staatsbürgern oder Staatsangehörigen der Russischen Föderation oder der Republik Belarus befindet, sowie gegenüber jeder Investition im Sinne des Vertrags über die Energiecharta, wenn es sich um die Investition eines Investors der Russischen Föderation oder der Republik Belarus handelt
im Namen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) und Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland,…