Erwägungsgrund 4 32024D1859
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden und diese erweiterte Zusammenarbeit sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden und diese erweiterte Zusammenarbeit sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 erfolgen.