Erwägungsgrund 5 32024D0198
Mit Artikel 14 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens und den Artikeln 11 und 12 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich dieser Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.