Erwägungsgrund 2 32024D1997
Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates wird unter anderem das Ziel verfolgt, die strategischen Prioritäten der Union umzusetzen und zur Verwirklichung der Ziele und Politik der Union beizutragen, die im Einklang mit Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das spezifische Ziel des Programms unter anderem darin, Wissen zur Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien hervorzubringen, um globale Herausforderungen zu bewältigen. In Artikel 12 Absatz 6 ist festgelegt, dass der Haushalt von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden darf, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms „Horizont Europa“ einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen. Er darf außerdem für Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen, verwendet werden. Die EGE bietet Beratung zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ an.