Erwägungsgrund 3 32024D2058
Die verbleibende Amtszeit der derzeitigen Kommission beträgt ab dem Tag, an dem die Rücktritte wirksam wurden, weniger als vier Monate. Die zurückgetretenen Kommissionsmitglieder für derart kurze Zeit zu ersetzen, scheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission nach Artikel 17 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union als Kollegium organisiert ist, unnötig.