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Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit Unterstützung der Kommission ein gegenseitiges Einvernehmen über die künftige Zusammenarbeit zwischen bestimmten Mitgliedstaaten besteht. Die ergänzenden Maßnahmen und Verpflichtungen, die in den Erklärungen zum Ratsprotokoll dargelegt sind, werden zum beiderseitigen Vertrauen und zur gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedstaaten beitragen und sind daher wichtige Faktoren, die den Rat dazu veranlasst haben, diesen Beschluss zu fassen.
Der Rat stellt fest, dass die Kommission — gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen — auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten des Abkommens…
Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den…
Es ist wichtig, eine wirksame Kommunikation und einen wirksamen Meinungsaustausch zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat…
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene könnte die Entscheidungsfindung vereinfachen und beschleunigen, da dadurch der…
Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission…
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat berichten, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.