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Der Rat sollte ferner einstimmig einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens von 2005 fassen, um einen geeigneten Zeitpunkt für die Aufhebung der Kontrollen an den Landbinnengrenzen festzulegen, wobei die einschlägigen technischen und operativen Regelungen an diesen Grenzen und der Stand der in Erwägungsgrund 11 genannten gegenseitigen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, dass der Rat einen solchen Beschluss fassen kann.
Der Rat sollte ferner einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 fassen, um ein Datum für die Aufhebung der Personenkontrollen an den…
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines gesonderten Beschlusses…
Daher ist es jetzt möglich, die Zeitpunkte für die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch Bulgarien und Rumänien festzulegen, ab denen…
Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten und ihre volle Beteiligung an der gemeinsamen Visumpolitik des…
Der Rat hat mit seinem Beschluss (EU) 2024/210 nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, die nicht in Artikel 4 Absatz 1 der…
Für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte ein gesonderter Beschluss des Rates gefasst werden. Bis zu dem in dem betreffenden Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.